Arbeitsweg oder Fahrt im Auftrag?
Der Weg zu einer festen Arbeitsstelle ist grundsätzlich dein Arbeitsweg. Wenn deine Tätigkeit darin besteht, verschiedene Kunden aufzusuchen, gehört die notwendige Fahrt dagegen zum Auftrag. Für die Prüfung zählt deshalb, wie dein Arbeitstag organisiert ist. Startest du regelmäßig im Büro? Fährst du direkt zu einem zugewiesenen Kunden? Hast du überhaupt einen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort?
Die Bezeichnung „Außendienst“ beantwortet das noch nicht. Auch eine steuerliche Einordnung als erste Tätigkeitsstätte entscheidet nicht allein über arbeitsrechtliche Fragen. Dokumentiere, welche Fahrten verlangt werden und welche Aufgaben du vor Ort erledigst. Private Umwege sind gesondert zu betrachten.
BAG, 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 ↗Die erste und letzte Fahrt können dazugehören
Der Europäische Gerichtshof behandelte im Fall Tyco Beschäftigte ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort. Ihre Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück waren unter den dortigen Umständen Arbeitszeit nach der Arbeitszeitrichtlinie. Der Arbeitgeber bestimmte die Einsätze; die Fahrten waren notwendig, um die Aufgaben auszuführen.
Das Urteil ist ein wichtiger Ausgangspunkt für solchen Außendienst. Es macht aber nicht jeden Weg von zu Hause zur Arbeit zur Arbeitszeit. Ein fester Arbeitsort und die tatsächlichen Vorgaben können die Einordnung verändern. Der EuGH entschied hier außerdem über Arbeitszeitschutz, nicht über einen bestimmten Stundenlohn.
EuGH, 10.09.2015 – C-266/14, Tyco (Pressemitteilung) ↗Arbeitszeit heißt nicht automatisch zusätzliche Auszahlung
Jetzt kommt der Punkt, der auf der Abrechnung leicht untergeht: Gehört eine Fahrt zur geschuldeten Arbeit, ist damit noch nicht geklärt, ob sie zusätzlich bezahlt wird oder durch eine wirksame Vergütungsregel abgegolten ist. Arbeitsvertrag und Tarifvertrag können für Fahrten besondere Regeln enthalten. Gesetzliche Schutzgrenzen bleiben zu beachten.
Das BAG unterschied das am 25. April 2018 bei einem Montagestammarbeiter. Die Fahrten gehörten zur Arbeit; die verlangte gesonderte Vergütung war nach dem einschlägigen Tarifvertrag dennoch ausgeschlossen. Das Gericht prüfte auch den Mindestlohnschutz. Der Fall zeigt, warum „Arbeitszeit“ und „extra Geld“ nicht dasselbe Ergebnis sind. Er erklärt keinen beliebigen Fahrtzeitabzug für zulässig.
BAG, 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 ↗§ 3 MiLoG ↗Eine Betriebsvereinbarung darf tariflichen Anspruch nicht einfach kürzen
Im Urteil vom 18. März 2020 ging es um einen Servicetechniker im Außendienst. Eine Betriebsvereinbarung nahm jeweils 20 Minuten der ersten und letzten Fahrt aus der Zeitgutschrift heraus. Das BAG hielt diese Regel wegen des einschlägigen Tarifvertrags und der Tarifsperre für unwirksam. Wie viel gutzuschreiben war, musste nach der Zurückverweisung weiter geklärt werden.
Daraus folgt für deine Prüfung: Auch eine gemeinsam beschlossene Regel braucht eine wirksame Grundlage. Frage nach Vertrag, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung. Die bloße Zustimmung eines Betriebsrats erledigt die Vergütungsfrage nicht. Das Urteil ist ebenso wenig ein pauschales Verbot jeder besonderen Reisekosten- oder Vergütungsregel.
BAG, 18.03.2020 – 5 AZR 36/19 ↗§ 77 Abs. 3 BetrVG ↗90 Minuten täglich verschwinden nicht aus deinem Tag
Eine Außendienstkraft fährt jeden Tag 45 Minuten zum ersten Kunden und 45 Minuten vom letzten zurück. Das sind 90 Minuten täglich und bei fünf Tagen 7,5 Stunden. Wenn diese Zeit im Plan fehlt, wirkt die Woche deutlich kürzer, als sie tatsächlich beansprucht.
Für die rechtliche Prüfung muss zunächst feststehen, wie diese Fahrten einzuordnen sind. Danach folgen Zeiterfassung, Vergütung und mögliche Grenzen des Arbeitstags. Ein Kilometerbetrag für Fahrtkosten beantwortet die Frage nach der Fahrzeit nicht. Kosten und Zeit sind unterschiedliche Positionen.
Lege in einer eigenen Übersicht die Fahrt zum ersten Kunden, Fahrten zwischen Terminen, den letzten Rückweg, die Kundentermine und echte Pausen nebeneinander. Notiere Zeiten und Vorgaben. Kundennamen und private Kontaktdaten braucht diese Website dafür nicht.
Die Rückfahrt kann für Arbeitszeit und Ruhezeit wichtig sein
Für Beschäftigte, auf die das Arbeitszeitgesetz Anwendung findet, zählt die rechtliche Einordnung der Fahrzeit auch beim Gesundheitsschutz. § 3 ArbZG sieht grundsätzlich acht Stunden werktägliche Arbeit und eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden unter Ausgleichsvoraussetzungen vor. Nach Arbeitsende gilt grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden; gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Eine dienstlich verlangte Autofahrt wird nicht allein dadurch zur Pause, dass du dabei sitzt. Die Planung sollte zeigen, wann Arbeit tatsächlich endet und wo eine echte Unterbrechung möglich ist. Für leitende Angestellte gelten besondere Anwendungsgrenzen. Der Jobtitel „Sales Manager“ entscheidet diesen Status nicht allein.
§ 3 ArbZG ↗§ 5 ArbZG ↗§ 18 ArbZG ↗Mehr dazu: Manager-Titel und leitende Angestellte unterscheiden ↗
So wird aus „Die Fahrt zählt nicht“ eine prüfbare Frage
Bitte um die konkrete Regel für jede Fahrtart: erste Fahrt, Kundenwechsel und letzter Rückweg. Frage außerdem, wo die Zeiten erfasst und wie sie bei Arbeitszeitkonto und Vergütung behandelt werden. Eine pauschale Ansage erklärt weder die Vertragsgrundlage noch den Rechenweg.
Bei Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit sowie vorübergehender Mehrarbeit kann der Betriebsrat im Rahmen von § 87 mitbestimmen. Deinen Zahlungsanspruch entscheidet er nicht. Für die Erläuterung deiner Vergütung kannst du unter den Voraussetzungen von § 82 Abs. 2 ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
Für eine Beratung helfen die gültigen Vereinbarungen und ein nachvollziehbarer Zeitraum deiner Fahrten. Ausschlussfristen früh prüfen lassen. Bitte lade hier keine Arbeitsverträge, Kundendaten oder Tourenlisten hoch.
§ 87 Abs. 1 Nr. 2–3 BetrVG ↗§ 82 Abs. 2 BetrVG ↗