Solar-BetriebsratMitsprache im SolarvertriebEin Angebot von Rauschwerk Verlag

Provision nach Kündigung · Wissen im Solarvertrieb

Du gehst. Was wird aus deiner offenen Provi?

Der Deal ist vorbereitet, dein Arbeitsverhältnis endet und die Auszahlung kommt später. Welche Provision bleibt dir? Hier lernst du, Abschluss, Anspruch und Auszahlung sauber zu trennen.

Austritt · offene Deals · Abrechnung

Kurz gesagt

Das Ende des Arbeitsverhältnisses beseitigt einen bestehenden Provisionsanspruch nicht allein. Bei erst später abgeschlossenen Geschäften müssen dagegen zusätzliche Voraussetzungen geprüft werden. Ein offener Lead ist noch keine sichere Provision.

Frag im Gespräch:

„Welche Geschäfte sind abgeschlossen, welche Auszahlung steht aus und nach welcher Regel werden spätere Abschlüsse abgerechnet?“

Die Erklärung und Quellen lesen

Welche Provisionsregel gilt für deine Arbeit?

Der erste Blick geht in die gültigen Vereinbarungen. Geht es um eine vereinbarte Provision für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte? Oder um einen Bonus, der andere Voraussetzungen hat? Diese Unterscheidung entscheidet, welche Regeln bei deinem Ausscheiden wichtig sind.

Für einen kaufmännischen Angestellten, auf den die Regel über Handlungsgehilfen anwendbar ist, verweist § 65 HGB bei vereinbarter Geschäftsprovision auf § 87 Abs. 1 und 3 sowie §§ 87a bis 87c HGB. Damit sind bestimmte gesetzliche Provisions- und Abrechnungsregeln auch im Arbeitsverhältnis relevant. Der Beitrag richtet sich an Angestellte; selbstständige Handelsvertreter brauchen eine eigene Einordnung.

Eine Überschrift wie „Bonus“ oder „Provision“ ersetzt die Prüfung nicht. Entscheidend ist, welche Tätigkeit vergütet wird, unter welchen Bedingungen der Anspruch entsteht und welche Regel tatsächlich vereinbart wurde. Eine Klausel, nach der nur an einem Auszahlungstag Beschäftigte Geld erhalten sollen, ist anhand ihrer Funktion und Wirksamkeit zu prüfen.

§ 65 HGB ↗§ 307 BGB ↗

Der letzte Arbeitstag ist nicht der einzige wichtige Zeitpunkt

Kündigung, letzter tatsächlich gearbeiteter Tag und rechtliches Vertragsende können auseinanderfallen, etwa bei einer Freistellung. Für Geschäfte nach Vertragsende ist dieses rechtliche Ende maßgeblich. Für eine saubere Prüfung brauchst du mehrere Zeitpunkte: Wann hast du das Geschäft vermittelt? Wann wurde der Vertrag geschlossen? Wann führt das Unternehmen ihn aus? Wann erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen? Und wann ist abzurechnen beziehungsweise auszuzahlen?

Fiktives Beispiel, keine zugesagte Auszahlung

Eine Beschäftigte vermittelt vor ihrem Ausscheiden einen Auftrag. Der Kunde unterschreibt ebenfalls vorher. Die Umsetzung und die Abrechnung folgen erst später. Dass die Auszahlung nach dem letzten Arbeitstag liegt, beantwortet noch nicht, ob der Anspruch besteht.

Bei anwendbaren HGB-Regeln sind Abschluss und Entstehung des Provisionsanspruchs getrennt zu betrachten. § 87a enthält Regeln zur Ausführung des Geschäfts und zu Fällen, in denen ein Anspruch wegfallen kann. Ob bereits Geld fällig ist, lässt sich deshalb nicht allein am Kalender des Austritts ablesen.

§ 87 HGB ↗§ 87a HGB ↗

Wenn der Kunde erst nach deinem Austritt unterschreibt

Dann ist die Frage enger. Unter den Voraussetzungen von § 87 Abs. 3 HGB kann auch ein erst nach Vertragsende abgeschlossenes Geschäft einen Anspruch begründen. Es kommt unter anderem darauf an, ob du es vermittelt oder so vorbereitet hast, dass der Abschluss überwiegend auf deine Tätigkeit zurückgeht, und ob es innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen wird. Eine weitere gesetzliche Alternative knüpft an ein bereits vor Vertragsende zugegangenes Kundenangebot an.

Die angemessene Frist ist keine pauschale Zahl von Wochen oder Monaten für jeden Vertrieb. Geschäft, Vorbereitung und zeitlicher Ablauf müssen zusammen betrachtet werden. Auch eine Teilung mit einem nachfolgenden Beschäftigten kann bei entsprechenden Voraussetzungen zu prüfen sein. Ein CRM-Eintrag mit deinem Namen allein beweist weder den Abschluss noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen.

Notiere deshalb deinen konkreten Beitrag: Beratung, Angebot, Vertragsvorbereitung und sonstige Schritte zum Geschäft. Nutze rechtmäßig verfügbare Unterlagen. Exportiere nicht pauschal Kundendaten oder vertrauliche CRM-Bestände für private Zwecke.

§ 87 Abs. 3 HGB ↗

Welche Auskunft hilft, wenn die Provi nicht nachvollziehbar ist?

§ 87c HGB sieht bei seiner Anwendbarkeit eine grundsätzlich monatliche Abrechnung vor; der Zeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden. Der gesetzliche Rahmen enthält außerdem Rechte auf einen Buchauszug und auf Informationen, die für Anspruch, Fälligkeit und Berechnung wichtig sind. Welche Geschäfte betroffen sind, sollte eine Anfrage möglichst konkret benennen.

Ein Buchauszug ist dabei keine Erlaubnis, alle Unternehmensdaten mitzunehmen. Es geht um provisionsrelevante Geschäfte und die gesetzlich vorgesehenen Informationen. Lass bei fehlender oder widersprüchlicher Abrechnung prüfen, welcher Auskunfts- oder Zahlungsanspruch zu deinem Vergütungsmodell passt.

Eine brauchbare Übersicht trennt pro Geschäft den Abschlussstatus, deine Tätigkeit, bereits erhaltene Beträge, noch offene Auszahlungen und mögliche Stornos. Damit wird aus „Mir fehlt noch Provi“ eine prüfbare Liste. Eine bloße Nachzahlungserwartung ersetzt die Anspruchsgrundlage nicht.

§ 87c HGB ↗

Ein späterer Storno ist eine weitere Prüfung

Auch nach dem Ausscheiden kann sich die Frage stellen, ob eine bereits gezahlte Provision zurückverlangt wird. Dafür braucht es einen tragfähigen Grund. Bei anwendbarem § 87a HGB kommt es unter anderem darauf an, weshalb das Geschäft nicht ausgeführt wird oder der Kunde nicht leistet. Die Vertrags- und Abrechnungsregel ist genau zu prüfen.

Ob eine Rückforderung besteht und ob sie mit Arbeitsentgelt verrechnet werden darf, sind unterschiedliche Fragen. Geschütztes Arbeitseinkommen kann nicht beliebig zur Verrechnung genutzt werden. Mehr dazu im Beitrag Alter Storno und neue Provision ↗.

§ 87a HGB ↗§ 394 BGB ↗

Offene Provision und Kündigung haben unterschiedliche Fristen

Ein möglicher Vergütungsanspruch kann vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfristen unterliegen. Für die Wirksamkeit, den Beginn und die nötige Geltendmachung braucht es die konkrete Regel. Warte deshalb nicht einfach bis zur nächsten Auszahlung, wenn du Zweifel hast. Eine allgemeine Rückfrage wahrt nicht automatisch jede Frist.

Willst du die Kündigung selbst angreifen, ist daneben die grundsätzlich dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG wichtig. Diese Frist ist nicht automatisch die Frist für deine Provisionsforderung. Beide Themen früh getrennt beraten lassen.

Wenn du eine Ausgleichsquittung, einen Aufhebungsvertrag oder einen Vergleich unterschreiben sollst, prüfe auch die Behandlung offener Vergütung. Eine umfassende Erledigungsklausel kann für spätere Forderungen relevant sein. Bitte sende dieser Website keine Verträge oder Unterlagen mit Personal- und Kundendaten.

§ 4 KSchG ↗