Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung gehört werden
Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören, und der Arbeitgeber muss ihm die Gründe mitteilen. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das ist ein konkreter Verfahrensschutz für Beschäftigte in seinem Zuständigkeitsbereich.
Eine Anhörung ist aber nicht gleichbedeutend mit einem allgemeinen Zustimmungsrecht zu jeder Kündigung. Der Betriebsrat kann Bedenken äußern und unter den gesetzlichen Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung widersprechen. Ein ordnungsgemäßer Widerspruch kann unter weiteren Voraussetzungen einen Weiterbeschäftigungsanspruch auslösen; das Gesetz enthält auch gerichtliche Ausnahmen.
Damit entsteht ein Beteiligungsschritt vor der Entscheidung beziehungsweise ihrer Umsetzung. Die individuelle Prüfung, ob eine Kündigung wirksam ist, ersetzt dieser Schritt nicht. § 102 BetrVG ↗
Der besondere Schutz hängt von der Rolle ab
| Situation | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Betriebsratsmitglied | Besonderer Schutz während der Amtszeit; eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Nachwirkender Schutz grundsätzlich ein Jahr. |
| Wahlvorstand oder Wahlbewerber | Schutz beginnt mit Bestellung beziehungsweise Aufstellung des Wahlvorschlags, grundsätzlich bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses. Danach grundsätzlich sechs Monate; Ausnahmen sind geregelt. |
| Einladende oder Antragstellende | § 15 Abs. 3a schützt bestimmte Personen ab Einladung beziehungsweise Antrag; Zahl, Handlung und Dauer sind gesetzlich begrenzt. |
| Vorbereitung einer Gründung | § 15 Abs. 3b verlangt Vorbereitungshandlungen und eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung. Erfasst sind dort personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen; der Schutz gilt längstens drei Monate. |
Die Tabelle ist keine vollständige Prüfung. Für Mitglieder sowie bestimmte Wahlrollen spielt § 103 BetrVG bei außerordentlichen Kündigungen eine zusätzliche Rolle. Ein bloßes Interesse an einer Wahl schafft nicht automatisch denselben Schutz wie die Bestellung zum Wahlvorstand. § 15 KSchG ↗ § 103 BetrVG ↗
Schon kleine Unterschiede bei der Handlung können wichtig sein
Bei § 15 Abs. 3a ist der Kreis der geschützten Einladenden beziehungsweise Antragstellenden begrenzt: Das Gesetz nennt die ersten sechs in der Einladung und die ersten drei im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer. Wird kein Gremium gewählt, enthält es eine besondere Schutzdauer von drei Monaten ab Einladung oder Antragstellung.
Für vorbereitende Initiatoren nach Abs. 3b reicht eine beliebige schriftliche Notiz nicht aus. Erforderlich sind die gesetzlich genannten Vorbereitungshandlungen und die öffentlich beglaubigte Erklärung. Der Schutz endet nach den gesetzlichen Regeln spätestens nach drei Monaten und betrifft nicht pauschal betriebsbedingte Kündigungen.
Fiktives Beispiel · keine Aussage über einen bestimmten Betrieb
Zwei Beschäftigte sprechen privat über eine Betriebsratswahl. Daraus allein lässt sich nicht ableiten, dass beide schon den besonderen Schutz nach § 15 Abs. 3a oder 3b haben. Rolle, konkrete Handlung und gegebenenfalls vorgeschriebene Form müssen geprüft werden.
Besonderer Schutz bedeutet nicht Unkündbarkeit
§ 15 lässt unter bestimmten Voraussetzungen Kündigungen aus wichtigem Grund zu. Für die Stilllegung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung enthält das Gesetz weitere besondere Regeln. Ein Amt kann deshalb keine absolute Arbeitsplatzgarantie schaffen.
Zudem sind allgemeiner Kündigungsschutz, besonderer Schutz und betriebsverfassungsrechtliche Beteiligung verschiedene Ebenen. Welche davon in deinem Fall greift, braucht eine konkrete Prüfung. Die Überschrift „Kündigungsschutz“ kann diese Voraussetzungen nicht ersetzen.
Der Zweck dieses Beitrags ist Orientierung. Er empfiehlt keine bestimmte Gründungshandlung allein zur Erlangung persönlichen Schutzes und bestätigt keine Wirksamkeit einer konkreten Einladung. § 15 Abs. 1 und 4–5 KSchG ↗
Bei einer Kündigung nicht erst die nächste Sitzung abwarten
§ 4 KSchG sieht grundsätzlich eine Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung vor, wenn ihre Unwirksamkeit geltend gemacht werden soll. Besondere Konstellationen können die Fristfrage verändern; sie sind individuell zu prüfen. Eine Beschwerde oder ein Gespräch mit dem Betriebsrat ersetzt nicht die notwendige gerichtliche Fristwahrung.
Hole deshalb bei einer tatsächlichen Kündigung umgehend qualifizierte arbeitsrechtliche Unterstützung. Halte Kündigung, Zugangsdatum, Vertrag und Angaben zu einer möglichen Schutzrolle bereit. Dieser Internetauftritt prüft keine Kündigungen und nimmt keine Personalunterlagen entgegen.
Wenn es zunächst um eine Wahlinitiative geht, führt der Gründungsbeitrag durch die rechtlichen Ausgangsfragen. Die Schutzprüfung gehört vor konkrete Schritte, nicht erst nach einem Konflikt. § 4 KSchG ↗