Was mit den vier Ls gemeint ist
Martin Limbeck beschreibt in seinem Kurs zur Vertriebsführung vier Eigenschaften, auf die er bei Beschäftigten achtet: Loyalität, Leistungswille, Leidenschaft und Lernbereitschaft. Auch die Limbeck Group nennt diese vier Ls auf ihrer Werteseite. Sie beschreibt damit Erwartungen an die Zusammenarbeit. Daraus folgt weder eine Aussage über einen bestimmten Solarvertrieb noch eine Empfehlung Limbecks für einen Betriebsrat.
Martin Limbeck: Die vier Ls ↗ · Limbeck Group: Vier Ls und vier Rs ↗
Unser Argument setzt bei der Gegenseite dieser Erwartungen an: Wer für seine Arbeit einsteht und viel in sie investiert, braucht verlässliche Bedingungen. Wie wird der Einsatz vergütet? Wo endet der Arbeitstag? Was passiert, wenn jemand auf einen Fehler hinweist? Ein Betriebsrat kann bei solchen Fragen die Interessen des Teams vertreten und in gesetzlich bestimmten Bereichen mitentscheiden.
Loyalität braucht Platz für Widerspruch
Angenommen, ein Verkäufer entdeckt eine schwer nachvollziehbare Position auf seiner Abrechnung. Er möchte wissen, wie sie zustande kommt. Wenn schon die Nachfrage als mangelnder Zusammenhalt gilt, muss er zwischen seinem Vergütungsinteresse und seiner Zugehörigkeit zum Team wählen. Dieses Beispiel ist erfunden. Es zeigt aber die Frage, die hinter dem Wort Loyalität steckt: Darf ich zum Unternehmen stehen und trotzdem eine Regel kritisieren?
Aus redaktioneller Sicht gehört eine begründete Rückmeldung zu verantwortlicher Zusammenarbeit. Eine unklare Berechnung wird durch Schweigen nicht klarer. Der Betriebsrat kann Beschwerden entgegennehmen und beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirken, wenn er sie für berechtigt hält. Nach § 84 BetrVG dürfen Beschäftigten wegen einer Beschwerde keine Nachteile entstehen. Das macht jede beliebige Äußerung noch nicht zulässig; es schafft einen gesetzlich vorgesehenen Weg für Anliegen aus dem Betrieb.
Praktisch kann aus der einzelnen Abrechnungsfrage eine gemeinsame Frage werden: Wird dieselbe Formel für alle angewendet, und kann das Team sie verstehen? Dann lassen sich die Regeln untersuchen, statt bei jeder Rückfrage erneut über die Haltung des Fragenden zu sprechen.
§ 84 BetrVG: Beschwerderecht ↗ · § 85 BetrVG: Behandlung von Beschwerden ↗
Wie der Betriebsrat bei einer Beschwerde unterstützen kann ↗
Bei der Extrameile zählt auch die Rückfahrt
Ein zusätzlicher Kundentermin kann für das Team wichtig sein. Für den Beschäftigten bedeutet er womöglich einen späteren Feierabend, eine längere Fahrt oder eine verschobene private Verabredung. Wer als Führungskraft diesen Einsatz erwartet, muss sich auch mit seiner Organisation befassen: Wie kurzfristig wird der Termin angesetzt? Welche Zeiten fallen an? Welche Regel gilt für den Ausgleich?
Hier liegt ein konkreter Nutzen des Betriebsrats. Bei Beginn, Ende und Verteilung der Arbeitszeit sowie vorübergehender Mehrarbeit bestehen Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Die Bezahlung zusätzlicher Arbeit ist gesondert zu prüfen. Aus der Zustimmung des Betriebsrats zu einem Einsatz folgt noch kein bestimmter Zuschlag.
Ein guter Plan hilft auch denjenigen, die gern mehr leisten: Sie können einschätzen, worauf sie sich einlassen. Engagement verliert seinen Wert nicht dadurch, dass Anfang, Ende und Ausgleich geklärt werden. Und wer an einem Abend verhindert ist, muss deshalb nicht weniger leistungsbereit sein.
§ 87 BetrVG: Arbeitszeit und Mehrarbeit ↗ · Was bei der Extrameile als Arbeitszeit zählt ↗
Leidenschaft verpflichtet auch die Führung
Wer gern verkauft, beschäftigt sich womöglich auch nach einem schwierigen Gespräch noch mit dem Kunden. Aus dieser Bereitschaft lässt sich jedoch nicht ableiten, wie viel Belastung jemand dauerhaft tragen kann. Führung muss die Arbeitsbedingungen im Blick behalten, auch wenn einzelne Beschäftigte begeistert von ihrer Aufgabe sind.
Der Arbeitgeber hat nach § 3 ArbSchG erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und ihre Wirkung zu prüfen. Bei Regelungen zum Gesundheitsschutz kann der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG innerhalb des gesetzlichen Rahmens mitbestimmen. Welche Maßnahme er konkret verlangen oder mitgestalten kann, hängt von den rechtlichen Voraussetzungen und der betrieblichen Situation ab.
Die Verantwortung beginnt deshalb schon bei der Planung. Dauerhaft überfüllte Kalender oder widersprüchliche Vorgaben lassen sich nicht allein mit mehr Begeisterung bearbeiten. Eine Beschäftigtenvertretung kann solche Arbeitsbedingungen zum Gegenstand der Gespräche machen. Sie ersetzt dabei weder die Führungsverantwortung noch den gesetzlichen Arbeitsschutz.
§ 3 ArbSchG: Pflichten des Arbeitgebers ↗ · § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ↗
Zum Lernen gehört eine echte Gelegenheit
Ein Unternehmen führt ein neues Vertriebsprogramm ein. Eine Beschäftigte soll damit arbeiten, hat aber bisher nur eine kurze Präsentation gesehen. Wenn danach Fehler auftreten, wäre der Hinweis auf fehlende Lernbereitschaft zu kurz gegriffen. Im erfundenen Beispiel fehlt zunächst die Gelegenheit, die neue Aufgabe ausreichend zu lernen.
Nach § 96 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat die Berufsbildung zu fördern. Der Betriebsrat kann verlangen, dass der Berufsbildungsbedarf ermittelt wird, und Vorschläge einbringen. § 97 Abs. 2 sieht unter bestimmten Voraussetzungen Mitbestimmung vor, wenn Arbeitgebermaßnahmen die Tätigkeit verändern und bisherige Kenntnisse dafür nicht mehr ausreichen. § 98 betrifft die Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen.
Damit lässt sich die Frage konkreter stellen: Welche Kenntnisse braucht das Team für die neue Aufgabe, welche Maßnahme hilft dabei, und wer kann teilnehmen? Ein allgemeiner Anspruch auf jeden gewünschten Kurs entsteht dadurch nicht. Der Betriebsrat hat aber Beteiligungsrechte, die über die Bitte um eine freundlichere Lernkultur hinausgehen.
Limbeck nennt auch die Verantwortung der Führung
Die Werteseite der Limbeck Group endet nicht bei den Anforderungen an Beschäftigte. Sie nennt auch Respekt, Regeln, Richtung und Rituale als vier Rs der Führung. Wer sich auf die vier Ls beruft, sollte diese andere Seite des veröffentlichten Modells mitlesen.
Unser Schluss daraus lautet: Erwartungen an das Team brauchen Zusagen der Führung, an denen sich der Alltag prüfen lässt. Ein freundlich geführtes Gespräch ist wertvoll. Bei einer gemeinsamen Vergütungsformel braucht es zusätzlich eine verständliche Regel. Wenn Beschäftigte an ihrer Entwicklung arbeiten sollen, müssen sie erfahren können, welche Anforderungen für den nächsten Schritt gelten.
Der Betriebsrat kann solche Fragen je nach Thema mit unterschiedlichen Rechten aufgreifen. Bei gemeinsamen Entlohnungsgrundsätzen kommt etwa § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG in Betracht. Bei Beförderungen und Auswahlkriterien gelten andere Voraussetzungen. Er entscheidet nicht frei über jede Beförderung und setzt auch nicht die individuelle Wunschprovision durch.
Was der Betriebsrat an Provisionsregeln mitgestalten kann ↗ · Welche Rolle er bei Beförderungen hat ↗
Für uns der wichtigste Grund: Zusagen sollen einen Führungswechsel überstehen
Eine verständnisvolle Vertriebsleitung kann vieles im Gespräch lösen. Sie kann jedoch wechseln. Eine mündliche Absprache, die nur auf ihrem persönlichen Entgegenkommen beruht, gibt dem Team dann wenig Sicherheit. Hier sehen wir den stärksten Grund für einen Betriebsrat: Wichtige Arbeitsbedingungen können im Rahmen seiner Rechte gemeinsam verhandelt und festgehalten werden.
Eine wirksame Betriebsvereinbarung kann beispielsweise regeln, wie zusätzliche Einsätze geplant werden oder welche gemeinsamen Entlohnungsgrundsätze gelten. Ihr genauer Inhalt und ihre Grenzen sind jeweils zu prüfen. Gesetzliche und tarifliche Vorgaben lassen sich nicht beliebig durch eine betriebliche Vereinbarung ersetzen. Ebenso wenig garantiert ein Betriebsrat, dass jede Verhandlung gelingt.
Die vier Ls beschreiben Menschen, die etwas in ihre Arbeit einbringen. Unser Argument für Mitbestimmung nimmt diesen Einsatz ernst: Beschäftigte sollten erkennen können, welche Zusagen ihr Gegenüber macht und auf welchem Weg sie offene Fragen klären können. Das ist für uns ein Maßstab für verantwortliche Führung im Vertrieb.
§ 77 BetrVG: Betriebsvereinbarungen und ihre Grenzen ↗ · Wie aus einer Absprache eine gemeinsame Regel werden kann ↗
Für das nächste Teamgespräch hilft eine konkrete Frage: Welche Erwartungen stellen wir an Beschäftigte, welche Bedingungen sichert die Führung dafür zu, und wo stehen diese Zusagen? Wer über eine Beschäftigtenvertretung nachdenkt, findet im Artikel zur Betriebsratsgründung die allgemeinen Voraussetzungen und ersten Schritte.