Du kannst dich nur bewerben, wenn du von der Stelle erfährst
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Das kann allgemein oder für bestimmte Tätigkeitsarten verlangt werden. Eine Ausschreibung macht eine Bewerbungsmöglichkeit sichtbar, die sonst vielleicht erst mit der Vorstellung der neuen Führungskraft bekannt würde.
Sie garantiert allerdings nicht, dass eine interne Bewerbung erfolgreich ist oder dass ausschließlich intern besetzt werden darf. Der konkrete Vorteil ist der Zugang zum Verfahren: Du erfährst von der Stelle und ihren Anforderungen und kannst eine Bewerbung daran ausrichten.
Für Beschäftigte lohnt deshalb die Frage, ob es im Betrieb ein entsprechendes Ausschreibungsverlangen gibt und welche Stellen es erfasst. Eine solche Regel behaupten wir für keinen bestimmten Betrieb. § 93 BetrVG ↗
Was heißt eigentlich „die beste Person“?
Bei einer Führungsaufgabe kann die Auswahl mehr umfassen als die höchste Zahl an Abschlüssen. Fachkenntnis, Zusammenarbeit, Führungsverhalten und die Anforderungen der konkreten Stelle können relevant sein. Damit eine Bewertung nachvollziehbar wird, braucht es erkennbare Kriterien und ihre konsistente Anwendung.
§ 95 Abs. 1 BetrVG verlangt die Zustimmung des Betriebsrats zu Auswahlrichtlinien für die dort genannten personellen Maßnahmen. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat nach Abs. 2 die Aufstellung solcher Richtlinien verlangen. Diese Schwelle bezieht sich auf den Betrieb, nicht einfach auf die Größe einer Unternehmensgruppe.
Allgemeine Beurteilungsgrundsätze unterliegen zudem § 94 Abs. 2 BetrVG. Der Betriebsrat kann damit an der Frage beteiligt sein, wie Leistung allgemein bewertet wird. Nicht jede persönliche Einschätzung ist deshalb schon eine mitbestimmungspflichtige Richtlinie; die konkrete Gestaltung zählt. § 95 Abs. 1–2 BetrVG ↗ § 94 Abs. 2 BetrVG ↗
„Promotion“ ist keine eigene Rechtskategorie
Für die Beteiligung an der einzelnen Entscheidung kommt es darauf an, was sich tatsächlich ändert. Ein neuer Titel allein ist etwas anderes als ein neuer Arbeitsbereich, eine Führungsaufgabe oder eine andere Zuordnung in einer Vergütungsordnung.
| Situation | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Neuer Titel ohne geänderte Tätigkeit | Nicht allein wegen des Titels eine Versetzung oder Umgruppierung. Der tatsächliche Inhalt ist zu prüfen. |
| Anderer Arbeitsbereich | Eine Versetzung nach § 95 Abs. 3 kann vorliegen, wenn sie voraussichtlich länger als einen Monat dauert oder mit erheblich geänderten Arbeitsumständen verbunden ist. |
| Andere Zuordnung zur Vergütungsordnung | Eine Eingruppierung oder Umgruppierung kann betroffen sein. Eine individuelle Gehaltserhöhung ist nicht automatisch eine Umgruppierung. |
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 vor den dort genannten Maßnahmen unterrichten und dessen Zustimmung einholen. Ob die Beförderung darunter fällt, braucht eine konkrete Einordnung. § 95 Abs. 3 BetrVG ↗ § 99 Abs. 1 BetrVG ↗
Der Betriebsrat kann Kriterien prüfen, aber keine Wunschperson einsetzen
§ 99 Abs. 2 nennt Gründe, aus denen die Zustimmung verweigert werden kann. Dazu gehören etwa Verstöße gegen eine Auswahlrichtlinie oder eine erforderliche interne Ausschreibung, die unterblieben ist. Ein bloßes „Wir hätten lieber jemanden anderen“ ersetzt keinen gesetzlichen Verweigerungsgrund. Auch das Verfahren, die Frist und eine mögliche gerichtliche Ersetzung der Zustimmung sind zu beachten.
Fiktives Beispiel · keine Aussage über einen bestimmten Betrieb
Eine Stelle mit anderem Arbeitsbereich soll besetzt werden. Für solche Maßnahmen gilt eine wirksam vereinbarte Auswahlrichtlinie. Bei der geplanten Besetzung wird ein dort genanntes Kriterium übergangen. Unter den Voraussetzungen des § 99 kann der Betriebsrat prüfen, ob darin ein Verweigerungsgrund liegt. Die Entscheidung für einen bestimmten Bewerber ist damit noch nicht vorgegeben.
Freundschaft oder persönliche Nähe allein beweisen weder eine rechtswidrige Auswahl noch, dass eine andere Person zwingend hätte befördert werden müssen. Öffentlich unbelegte Vorwürfe helfen dieser Prüfung nicht. Der sachliche Ansatz lautet: Welche Kriterien galten, und wurden sie angewendet? § 99 Abs. 2–4 BetrVG ↗
Was dir schon vor der nächsten Bewerbung helfen kann
Nach § 82 Abs. 2 kannst du verlangen, dass deine Leistungsbeurteilung und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten erörtert werden, und ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Das kann helfen, aus „streng dich weiter an“ eine konkretere Frage zu machen: Welche Anforderungen fehlen für die gewünschte Aufgabe, und wie wird ihre Erfüllung beurteilt?
Die Antworten begründen keinen automatischen Beförderungsanspruch. Sie können aber deine Vorbereitung und eine spätere Prüfung verständlicher machen. Halte Stellenanforderungen, eigene Bewerbung und Rückmeldung fest, soweit sie dir rechtmäßig vorliegen. Wenn du dich ungerecht behandelt fühlst, kommt auch der Beschwerdeweg infrage. § 82 Abs. 2 BetrVG ↗