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Provision & Fehlzeiten · Wissen im Solarvertrieb

Provision bei Urlaub und Krankheit: Reicht das Fixgehalt?

Wenn die Provision einen Teil deines normalen Verdienstes ausmacht, darf bezahlter Urlaub oder eine Krankheit mit Entgeltfortzahlung nicht ohne Weiteres zum Monat mit bloßem Fixgehalt werden. Entscheidend ist, welches Entgelt geschützt ist und wie der Ausfall berechnet wird. Eine fehlende Zeile namens „Ausgleichsprovision“ beweist allein noch keinen Fehler.

Auch eine Teamleitung kann provisioniertes Arbeitsentgelt haben

Der Titel „Teamleiter“ schafft keinen gesetzlichen Anspruch auf einen zusätzlichen Anteil am Teamumsatz. Wenn eine eigene oder eine Teamprovision aber Teil deiner vereinbarten Vergütung ist, muss geprüft werden, wie sie bei bezahlter Abwesenheit behandelt wird. Der Anspruch hängt von der Vergütung und dem jeweiligen Fortzahlungstatbestand ab, nicht allein vom Titel.

Eine Teamprovision kann während deiner Abwesenheit unverändert weiterlaufen. Ein anderes Modell vergütet deine persönliche Betreuung und fällt durch die Abwesenheit geringer aus. Diese Unterschiede sind für die Prüfung wichtig: Es geht um den geschuldeten Gesamtbetrag, nicht zwingend um eine zusätzliche Zahlung mit einem bestimmten Namen.

Urlaub bezahlt nicht nur die Stunden, die auf dem Fixgehalt stehen

Das gesetzliche Urlaubsentgelt richtet sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zusätzliches Überstundenentgelt bleibt nach § 11 BUrlG außer Betracht. Dauerhafte Verdiensterhöhungen und bestimmte unverschuldete Verdienstkürzungen sind nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigen. Urlaubsentgelt ist die Vergütung während des Urlaubs; ein zusätzliches Urlaubsgeld ist etwas anderes.

Regelmäßige Verkaufsprovisionen können zum normalen Verdienst gehören. Der EuGH entschied im Fall Lock, dass bei umsatzabhängiger Provision der bezahlte Jahresurlaub nicht auf das Grundgehalt reduziert werden darf, wenn die fehlenden Verkäufe im Urlaub später das Einkommen drücken. Gerade die zeitversetzte Auszahlung macht den Unterschied: Eine gute Auszahlung im Urlaubsmonat kann aus früheren Abschlüssen stammen und einen späteren Ausfall verdecken.

§ 11 BUrlG ↗EuGH, 22.05.2014 – C-539/12, Lock (Pressemitteilung) ↗

Die Lücke kann erst auf der nächsten Abrechnung sichtbar werden

Fiktives Beispiel, keine Berechnung eines Anspruchs

Eine Beschäftigte ist zwei Wochen im Urlaub. Im Urlaubsmonat werden noch Provisionen aus früheren Verkäufen ausgezahlt. Später sinkt die Auszahlung, weil in den freien Wochen keine neuen Abschlüsse entstanden sind. Nur den Urlaubsmonat anzusehen, würde diese Lücke übersehen.

Lege deshalb Verkaufszeitraum, Entstehung des Anspruchs und Auszahlung nebeneinander. Zu klären ist, wie das Urlaubsentgelt die regelmäßige Provision abbildet und welche Beträge bereits berücksichtigt sind. Bereits gezahlte Provision plus noch einmal derselbe vollständige Durchschnitt ist nicht automatisch die richtige Rechnung.

Bei Krankheit geht es um den Verdienst, der ausgefallen ist

Unter den Voraussetzungen des § 3 EFZG besteht bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Der gesetzliche Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit und verschiedenen Erkrankungen können besondere Regeln für die Anspruchsdauer gelten.

Für ergebnisabhängige Vergütung verlangt § 4 Abs. 1a EFZG den bei der regelmäßigen Arbeitszeit erzielbaren Durchschnittsverdienst. Verkaufsprovisionen lassen sich daher nicht allein damit auf null setzen, dass während der Arbeitsunfähigkeit keine Verkäufe gemacht wurden. Für die genaue Höhe sind das Modell, die repräsentativen Verdienstwerte und die bereits geleisteten Zahlungen zu prüfen.

Anders als beim gesetzlichen Urlaubsentgelt schreibt das EFZG nicht allgemein einen 13-Wochen-Zeitraum vor. „Immer die letzten drei Monate“ wäre deshalb zu pauschal. Ein passender Vergleichszeitraum und gegebenenfalls geltende Tarifregelungen müssen ermittelt werden; saisonale Schwankungen können dabei relevant sein.

§ 3 EFZG ↗§ 4 EFZG ↗

Vertrag, Tarifvertrag und Bonuszweck können die Prüfung verändern

Eine arbeitsvertragliche Bezeichnung wie „freiwillig“ beantwortet nicht, ob regelmäßiger Verdienst gesetzlich fortzuzahlen ist. Die Zuordnung einer Zahlung und die Wirksamkeit der Klausel müssen geprüft werden. Das EFZG erlaubt allerdings ausdrücklich tarifvertragliche Abweichungen bei der Bemessungsgrundlage. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags kann seine Fortzahlungsregel auch vertraglich vereinbart werden.

Das BAG hat in einem tariflich geregelten Fall variable Bestandteile einschließlich Verkaufsprovisionen bei der Krankheitsfortzahlung anders eingeordnet. Deshalb wäre „jede Klausel ohne Provision ist unwirksam“ als allgemeine Aussage falsch. Jahresboni oder einmalige Sonderzahlungen müssen zudem nach ihrem Zweck und ihrer Regelung betrachtet werden. Nach Ende des gesetzlichen Fortzahlungsanspruchs läuft nicht automatisch derselbe Arbeitgeberanspruch weiter; bereits anderweitig verdiente Provisionen sind davon getrennt.

§ 4 Abs. 4 EFZG ↗BAG, 10.12.2013 – 9 AZR 279/12 ↗

Die richtige Rückfrage lautet: Wo ist der variable Verdienst enthalten?

Bitte um die Berechnung des Urlaubsentgelts beziehungsweise der Entgeltfortzahlung: Welche Vergütungsbestandteile, welcher Zeitraum und welche bereits ausgezahlten Provisionen wurden berücksichtigt? Sichere den Provisionsplan, seine früheren Fassungen, Abrechnungen vor und nach der Abwesenheit sowie die betroffenen Urlaubstage oder Arbeitsunfähigkeitszeiten. Medizinische Diagnosen braucht diese Website dafür nicht.

Nach § 82 Abs. 2 BetrVG kannst du für die Erläuterung deiner Vergütung ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Gemeinsame Vergütungsregeln können unter § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 fallen; der Betriebsrat entscheidet jedoch nicht deinen individuellen Zahlungsanspruch. Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen früh prüfen lassen. Eine normale Rückfrage oder eine Versicherungsanfrage wahrt sie nicht automatisch.

§ 82 Abs. 2 BetrVG ↗§ 87 BetrVG ↗