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Leistungsdaten · Wissen im Solarvertrieb

CRM und Leistungskontrolle: Welche Rolle hat der Betriebsrat?

Das CRM macht Zahlen sichtbar. Welche Daten es sammelt und wie sie zur Bewertung von Beschäftigten genutzt werden, ist eine eigene Frage. Bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind, hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte. Damit können auch die Regeln hinter einem Dashboard zum Thema werden. Ob eine konkrete CRM-Funktion erfasst ist, hängt von ihrer Ausgestaltung ab.

Die Funktion zählt, nicht das Etikett

§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst die Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die objektive Eignung zur Überwachung an; eine erklärte Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist nicht nötig.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies zum Beispiel beim unternehmensweiten Einsatz von Microsoft Office 365 behandelt. Die Entscheidung vom 8. März 2022 betrifft dieses konkrete System und die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Sie ist kein pauschales Urteil über jedes CRM. Sie verdeutlicht aber, weshalb technische Möglichkeiten und die konkrete Systemarchitektur geprüft werden müssen.

Gesetz: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ↗
BAG, 08.03.2022, 1 ABR 20/21 ↗

Ein Dashboard im Vertriebsalltag

Fiktives Beispiel

Ein CRM soll künftig für jede beschäftigte Person die Zahl der Kontakte, bearbeiteten Vorgänge und Abschlüsse anzeigen. Führungskräfte könnten Zeiträume vergleichen und einzelne Werte aufrufen.

Die Fragen lauten dann unter anderem: Welche Daten werden technisch erfasst? Können sie einer Person zugeordnet werden? Welche Auswertungen sind möglich? Wer hat Zugriff? Wie lange werden die Daten vorgehalten? Diese Funktionen sind für die Einordnung aussagekräftiger als die Bezeichnung „Produktivitätstool“.

Ob ein konkretes System mitbestimmungspflichtig ist und welches Gremium zuständig wäre, lässt sich ohne die tatsächlichen Funktionen nicht zuverlässig beantworten. Auch eine bloße Änderung der Darstellung kann anders zu bewerten sein als eine neue personenbezogene Auswertung.

Eine Auswertung verständlich beschreiben

Eine Liste offener Kundenvorgänge und ein personenbezogenes Ranking der Beschäftigten beantworten verschiedene betriebliche Fragen. Eine Liste kann zugleich weitere Daten enthalten, aus denen sich Leistungen ableiten lassen. Deshalb muss die technische Einrichtung mit ihren tatsächlich verfügbaren Funktionen betrachtet werden.

Für ein Gespräch hilft eine Beschreibung, die erkennen lässt, was das System aufzeichnet und was daraus ausgewertet werden kann. Dafür brauchst du keine Kundenlisten oder Exporte über Kolleginnen und Kollegen.

Erfasste Daten
Zum Beispiel Kontaktzahl, Bearbeitungszeit und Abschlussstatus. Sind Beschäftigtenkennungen gespeichert oder verknüpfbar?
Mögliche Auswertung
Zeigt das System einzelne Werte, Zeitvergleiche oder Ranglisten? Sind weitere Berichte und Exporte technisch möglich?
Zugriff und Aufbewahrung
Welche Rollen können die Angaben ansehen? Wie lange bleiben sie gespeichert und für Vergleiche verfügbar?
Vorgesehene Nutzung
Wofür sollen die Daten verwendet werden? Welche geltende Vereinbarung beschreibt Funktionen und zulässige Nutzung?

Formulierung für ein Gespräch

„Die geplante Ansicht zeigt Kontaktzahlen und Abschlüsse je beschäftigter Person über mehrere Wochen. Welche Funktionen und Zugriffsrechte sind vorgesehen, und welche Regeln gelten für die Nutzung dieser Auswertung?“

Die Formulierung ist eine redaktionelle Hilfe, keine rechtliche Bewertung des Systems. Wichtig ist, die beschriebene Funktion von Vermutungen über Absichten zu trennen. Ob ein Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder anderes Gremium zuständig ist, hängt ebenfalls von den tatsächlichen Gegebenheiten ab.

BAG, 08.03.2022, 1 ABR 20/21, insbesondere Rn. 30 und 33–34 ↗

Werden CRM-Daten zur Berechnung variabler Vergütung genutzt, lohnt daneben der Blick auf Provisionsregeln und die Beteiligungsrechte beim Entgeltsystem. Die Mitbestimmung über technische Einrichtungen beantwortet einen persönlichen Zahlungsanspruch noch nicht.

Fünf Fragen zu einer Auswertung

  1. Personenbezug: Ist eine beschäftigte Person direkt oder über weitere Informationen erkennbar?
  2. Daten: Welche Tätigkeiten und Ergebnisse werden aufgezeichnet?
  3. Auswertung: Welche Vergleiche, Berichte oder Ranglisten sind möglich?
  4. Zugriff: Welche Rollen können Daten ansehen oder exportieren?
  5. Regeln: Welche Vereinbarung beschreibt zulässige Zwecke und Nutzung?

Für ein Gespräch genügt zunächst eine konkrete Beschreibung der Funktion. Bitte fertige dafür keine unbefugten Exporte, keine heimlichen Aufzeichnungen und keine Sammlungen über Kolleginnen und Kollegen an. Diese Seite benötigt keine solchen Daten.

Mitbestimmung ist nicht gleich Datenschutzfreigabe

Die Beteiligung des Betriebsrats beantwortet nicht automatisch alle datenschutzrechtlichen Fragen. Ob personenbezogene Daten rechtmäßig verarbeitet werden, muss gesondert nach den anwendbaren Datenschutzregeln geprüft werden. Eine Betriebsvereinbarung kann nicht einfach jede Verarbeitung erlauben.

Umgekehrt folgt aus Mitbestimmung kein allgemeines Verbot jeder betrieblichen Auswertung. Die konkrete technische Einrichtung, ihre Funktionen und die rechtlichen Voraussetzungen entscheiden. Auch hier gilt der gesetzliche und tarifliche Vorbehalt des § 87.

Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 5 und 6 ↗

Bei einem persönlichen Fall kommen ein zuständiges Gremium und qualifizierte arbeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung infrage. Die Website bietet allgemeine Informationen und keine Prüfung einzelner Systeme.